Jugendhilfe im Strafverfahren
Wenn junge Menschen straffällig werden
Wenn junge Menschen mit dem Gesetz in Konflikt geraten und straffällig werden, brauchen sie Unterstützung und Begleitung bei der Bewältigung der Folgen und Konsequenzen, die sich aus einem Strafverfahren ergeben. Diese erhalten sie vom Jugendamt. Die Fachleute der Jugendhilfe im Strafverfahren informieren, beraten und unterstützen vor, während und nach dem Strafverfahren. Ziel dabei ist es, zur Vermeidung künftiger Straftaten beizutragen.
- Warum gibt es die Jugendhilfe im Strafverfahren?
- Wie arbeitet die Jugendhilfe im Strafverfahren?
- Welche Rolle spielt die Stellungnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren?
- Welche Maßnahmen gibt es außer dem Strafvollzug?
- Weitere Informationen
- Weiterführende Links
- Wie das Jugendamt Kinder und Jugendliche darüber hinaus unterstützt
Warum gibt es die Jugendhilfe im Strafverfahren?
Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, pädagogische Positionen im Sinne der Jugendlichen gegenüber dem Jugendgericht zu vertreten und diesen eine angemessene Bedeutung im Strafverfahren zu verschaffen.
In den Bereich der Jugendhilfe im Strafverfahren fallen alle Aktivitäten der Jugendhilfe, die einen jungen Menschen im Strafverfahren begleiten und unterstützen. Sie prüft, ob und welche Leistungen der Jugendhilfe notwendig und geeignet sind, um eine positive Entwicklung der straffällig gewordenen jungen Menschen zu unterstützen, so dass diese ihr Leben zukünftig eigenverantwortlich und unbelastet von weiteren Straftaten gestalten können. Das Jugendamt informiert die Staatsanwaltschaft oder das Gericht über mögliche pädagogische Maßnahmen. Diese prüfen dann, ob ein Absehen von der Verfolgung des Strafverfahrens oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.
Im Nachgang zum gerichtlichen Verfahrens wacht die Jugendhilfe im Strafverfahren darüber, dass der junge Mensch den Weisungen und Auflagen, wie zum Beispiel der Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs, nachkommt.
Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen hält die Jugendhilfe im Strafverfahren Kontakt zu den Betroffenen und beteiligt sich im Rahmen des Übergangsmanagements sowohl im Jugendarrestvollzug, als auch im Jugendstrafvollzug an den Vollzugsplanungen oder der Vermittlung in weiterführende Jugendhilfeangebote.
Wie arbeitet die Jugendhilfe im Strafverfahren?
Die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren informieren über die Rechte des jungen Menschen, den Ablauf des Jugendstrafverfahrens und mögliche Folgen. Die Beratung ist kostenlos und wird jedem Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angeboten.
Die Fachkräfte analysieren mit den Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten beziehungsweise den jungen Volljährigen die Straftat und deren Hintergründe. Sie beraten zu möglichen Leistungen der Jugendhilfe sowie anderen Angeboten wie Sucht- oder Schuldnerberatung. Sie beraten sie bei Problemen mit der Familie, mit der Wohnung, in der Schule oder in der Ausbildung. Die Fachkräfte vermitteln dabei zwischen den jungen Menschen, den Eltern, der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und anderen Beteiligten. Sie sind bei der Gerichtsverhandlung dabei und äußern sich auf der Basis ihrer Erkenntnisse zu den jungen Menschen in einer Stellungnahme zum Strafverfahren. Zu den Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Untersuchungshaft und im Strafvollzug halten sie Kontakt und begleiten sie nach Verbüßung der Strafe beim Übergang zurück in den Alltag.
Mit Herzblut im Jugendstrafverfahren - Jugendamtsmitarbeiter Marcus aus Berlin
"Ein Jugendlicher im Gefängnis, der sieht seine Mama einmal im Monat, durch eine schmale Scheibe. Nichtmal drücken ist drin", erzählt Marcus vom Jugendamt Steglitz-Zehlendorf in Berlin.
Welche Rolle spielt die Stellungnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren?
Vor dem ersten Gerichtstermin wird der junge Mensch vom Fachdienst Jugendhilfe im Strafverfahren des Jugendamtes zu einem Gespräch eingeladen, um die Hintergründe der Tat zu eruieren.
Die straffällig gewordenen jungen Menschen haben ein Recht darauf, dass ihre jeweils individuelle Situation betrachtet und bei der Beurteilung der Straftat berücksichtigt wird. Die zuständige Fachkraft, die später auch bei Gericht dabei sein wird, erkundet hierzu gemeinsam mit den jungen Menschen deren familiäre und die soziale Situation, die schulischen oder beruflichen Bedingungen, das Freizeitverhalten und die Umstände der Tat. Auch die Frage, ob eine Wiedergutmachung vorstellbar ist oder bereits geleistet wurde, wird besprochen.
Die Fachkraft informiert dann über mögliche pädagogische Hilfen und Maßnahmen und überlegt gemeinsam mit den Betroffenen, welche Maßnahmen sie dem Gericht vorschlagen wird. Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in die Stellungnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren ein. Sie schätzt dabei ein, inwiefern die Jugendlichen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Damit hat das Gericht eine gute Entscheidungsgrundlage, nicht nur im Hinblick auf eine mögliche Strafe, sondern vor allem im Hinblick auf mögliche Hilfeleistungen.
Welche Maßnahmen gibt es außer dem Strafvollzug?
Bei der Jugendhilfe im Strafverfahren gibt es eine große Vielfalt verschiedener Reaktions-, Interventions- und Sanktionsformen.
Hierzu gehören der Täter-Opfer-Ausgleich, Soziale Trainingskurse, Betreuungsweisungen, Anti-Aggressivitätstrainings, das erzieherische Gespräch, die Erbringung von Arbeitsleistungen oder die Auflage, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Eine häufig gewählte Maßnahme ist der Täter-Opfer-Ausgleich. Hierbei geht es darum, dass der junge Mensch sich mit den Folgen seines Verhaltens im direkten Kontakt mit der geschädigten Person auseinandersetzt. So kann er Verantwortung für sein Tun übernehmen und im Rahmen seiner Möglichkeiten Wiedergutmachung leisten. Das Gespräch wird durch eine Fachkraft geführt, die speziell zur Mediation und damit für eine erfolgreicher Vermittlung qualifiziert ist.
Soziale Trainingskurse sind darauf ausgerichtet, die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit junger Menschen zu stärken, soziales Verhalten zu lernen und zu üben, das eigene Verhalten zu reflektieren und Verantwortung zu übernehmen.
Auch die anderen Angebotsformen dienen ähnlichen Zielen. Gewählt wird jeweils die am besten geeignete und erfolgversprechendste Maßnahme.
Weitere Informationen
Informelle Verfahrenserledigung – Diversion
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Durchführung eines formellen Strafverfahrens beziehungsweise eines Hauptverfahrens zu vermeiden, man spricht dann von Diversion.
Grundlage dafür ist die Erkenntnis, dass ein großer Teil von Jugendkriminalität weit verbreitet und vorübergehender Natur ist. Formelle Sanktionierungen können sich langfristig negativ auswirken, zum Beispiel bei der Berufswahl. Überdies ist bekannt, dass Ermittlungen schon häufig ausreichen, damit der oder die straffällige Jugendliche die begangene Straftat als falsch erkennt und bereut. Ziele der Diversion sind der Abbau unnötiger formeller Kontrolle, die Vermeidung von Stigmatisierung sowie die Entlastung der Jugendgerichte. Ein Verfahren kann ohne weitere Sanktion wegen Geringfügigkeit und mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eingestellt werden oder wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist. Weiterhin kommt eine Einstellung durch das Gericht oder ein Absehen von der Verfolgung unter Weisungen und Auflagen in Betracht. Diese Verfahrensweisen sind im Jugendgerichtsgesetz geregelt.
Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft
Im Falle einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft hat die Jugendhilfe im Strafverfahren die jungen Menschen zu beraten, zu begleiten und über die Verhandlungsabläufe des jugendgerichtlichen Verfahrens zu informieren.
Neben der Stellungnahme äußert sich die Fachkraft der Jugendhilfe im Strafverfahren zudem zur strafrechtlichen Verantwortung der oder des Jugendlichen bzw. zur Notwendigkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts bei jungen Erwachsenen aus fachlicher Sicht. Das Gericht kann im Verfahren Weisungen oder Auflagen erteilen, die von der Fachkraft vermittelt, begleitet und überwacht und gegebenenfalls an einen freien Träger delegiert werden.
Entscheidungshilfe zur Untersuchungshaft
Eine Untersuchungshaft ist gerade für junge Menschen mit erheblichen Problemen und Risiken verbunden.
Die drohende Untersuchungshaft löst daher bei der Jugendhilfe im Strafverfahren das sofortige und verpflichtende Tätigwerden aus. Auftrag der verfahrensbegleitenden Jugendhilfe ist es, zeitnah Informationen zusammenzutragen, die es dem Gericht erlauben, eine alternative Entscheidung zur Untersuchungshaft zu treffen. Dies könnte die Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe sein. Falls die Untersuchungshaft trotzdem vollzogen wird, ist unmittelbar zu prüfen, ob eine Verkürzung der Untersuchungshaft infrage kommt.
Begleitung vor, während und nach dem Strafvollzug
Wenn eine Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesprochen wird, erfolgt die Aufnahme des jungen Menschen in den Strafvollzug beziehungsweise in eine Jugendstrafanstalt.
In diesen Fällen begleiten die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren die jungen Menschen nach der Gerichtsverhandlung bis zum Haftantritt, sowie während und nach der Haft. Mit regelmäßigen Kontakten während der Haft bieten sie ihnen die Möglichkeit, den Bezug zum sozialen Umfeld zu halten. Sie können mit Einverständnis der Inhaftierten Vorbereitungen treffen, um den jungen Menschen die schwierige Zeit nach der Entlassung zu erleichtern. Viele der Entwicklungsaufgaben auf dem Weg zur eigenständigen und verantwortlichen Lebensführung verschieben sich auf die Zeit nach der Haft. Die Jugendhilfe im Strafverfahren kann rechtzeitig vor der Haftentlassung entsprechende Unterstützungsangebote initiieren, damit die Rückkehr in den Alltag gelingt.
Weiterführende Links
- Allgemeine Informationen zur Jugendhilfe im Strafverfahren stellt die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen zur Verfügung (dvjj.de)
- Nähere Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich (toa-servicebuero.de)
- Praxisleitfaden (PDF) der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Straffälligenhilfe für die Themen Jugendkriminalität, Jugendstrafrecht (bag-s.de)