Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Beistandschaft

Hilfen des Jugendamtes bei der Feststellung von Vaterschaft und Unterhaltsansprüchen

Geht es um die Feststellung der Vaterschaft und die Unterhaltssicherung für ein Kind, kann eine Beistandschaft für das Kind beantragt werden. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und den betroffenen Elternteil damit entlasten.

Wieso ist die Klärung der Vaterschaft wichtig?

Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist eine Vaterschaftsfeststellung grundsätzlich nicht erforderlich – es gilt die Vermutung, dass der Ehemann auch der Vater ist. Für eine unverheiratete Mutter ist die rechtliche Klärung der Vaterschaft dagegen von großer Bedeutung, da sich aus dem damit einhergehenden Verwandtschaftsverhältnis Unterhaltsansprüche, versicherungsrechtliche, erbrechtliche und rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ableiten. Betreut die Mutter ihr Kind und ist deshalb nicht erwerbstätig, hat sie dem Vater gegenüber zusätzlich einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

Wie unterstützt das Jugendamt die Mutter?

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt vom Standesamt informiert. Es bietet der Mutter dann Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und bei Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge an. Die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt - auch in Form der Beistandschaft - ist kostenlos.

Wer kann eine Beistandschaft beantragen?

Mit der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann jeder Elternteil, dem dann die alleinige elterliche Sorge zusteht, die Beistandschaft beantragen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem das Kind lebt bzw. von dem es überwiegend betreut wird. Ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnort genügt. Die Beistandschaft kann von einer werdenden Mutter bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden.

Welche Rechte hat der Beistand?

Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt zu einem gesetzlichen Vertreter des Kindes und kann in dessen Namen bei Bedarf gerichtlich Unterhaltssprüche geltend machen oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der antragstellende Elternteil bleibt in vollem Umfang zur rechtlichen Vertretung des Kindes befugt. Nur im vom Beistand geführten Abstammungs- oder Unterhaltsverfahren hat dieser den Vorrang.

Wann endet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beendet werden. Sie endet automatisch, wenn die Voraussetzungen zur Antragstellung nicht mehr vorliegen, bei Volljährigkeit des Kindes oder bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland.

Weiterführende Informationen

Wer ist rechtlicher Vater eines Kindes?

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist.

Vater eines Kindes ist also der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (sogenannte Ehelichkeitsvermutung),
  • der die Vaterschaft wirksam (das heißt mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Die Ehelichkeitsvermutung gilt allerdings nur solange bis die Vaterschaft des Ehemannes gerichtlich nicht bestritten wurde. Die Anerkennung der Vaterschaft bei unverheirateten Eltern ist schon vor der Geburt des Kindes möglich und muss öffentlich beurkundet werden. Die zur Wirksamkeit notwendige Zustimmungserklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundungen sind kostenfrei beim Jugendamt möglich.

Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nimmt der Beistand Verbindung zu dem Mann auf, den die Mutter als Vater benennt oder ermittelt dessen Aufenthalt, wenn dieser nicht bekannt ist.

Will der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen oder haben die Eltern Zweifel, kann der Beistand zu einem privaten Abstammungsgutachten raten. Lässt sich ein Elternteil darauf nicht ein, stellt der Beistand im Namen des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ermittelt der Beistand das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die Höhe des Unterhalts.

Zur Unterhaltsverpflichtung gehört auch die Sicherstellung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt in vollstreckbarer Form beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Das kann eine Erstfestsetzung oder eine Abänderung eines bereits gerichtlich festgelegten Unterhaltsanspruchs sein. Im Zuge dessen kann der Beistand die Ansprüche des Kindes auf Auskunft und Zahlung durchsetzen (Zwangsvollstreckung).

Passend zum Thema

Unsere Struktur

Wie das Jugendamt aufgebaut ist.

Mehr erfahren

Unsere Arbeitsweise

Wie wir arbeiten.

Mehr erfahren

Zahlen und Fakten

Was alle wissen sollten.

Mehr erfahren