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Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Das Jugendamt berät und unterstützt Kinder und Eltern zum Thema Unterhalt

Unterhalt ist eine Verpflichtung, für den Lebensbedarf einer Person aufzukommen. Es geht darum, dass eine unterhaltspflichtige Person eine unterhaltsbedürftige Person darin unterstützt, ihr Existenz zu sichern.

Unterhaltspflichtig sein können Elternteile gegenüber dem anderen Elternteil oder unter bestimmten Voraussetzungen Kinder gegenüber ihren Eltern oder auch Verwandte in „gerader Linie“.

Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Sie sollen dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt des Kindes ausreichend gesichert ist. Auch dann, wenn Eltern sich trennen, scheiden lassen oder Vater und Mutter nie zusammengelebt haben. Kindesunterhalt müssen beide leisten.

Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen. Je nach Vereinbarung kann die Unterstützung zum Beispiel durch Geld, Wohnung, Erziehung, Betreuung  oder Sachleistungen erfolgen.

Wichtig ist: der Kindesunterhalt muss geregelt sein.

Kindesunterhalt regeln. Wann unterstützt das Jugendamt?

Sie können sich beim Jugendamt beraten lassen, ob und in welcher Höhe für Ihr minderjähriges Kind ein Unterhaltsanspruch besteht. Haben Sie als Eltern eine Einigung über die Regelungen zum Unterhalt erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar.

Wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt, reichen die Beratungsangebote manchmal nicht aus. Dann können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf Beistandschaft stellen.

Wie unterstützt der Beistand?

Zu den Aufgaben eines Beistandes gehört die Vertretung des Kindes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Elternteil, der Unterhalt gewähren muss.

Auch wegen des Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Elternteil, der die Versorgung des Kindes übernimmt, kann das Jugendamt als Beistand eingeschaltet werden.

Das Jugendamt klärt dann das Bestehen und die konkrete Höhe eines Unterhaltsanspruches. Der Beistand kann hierfür Vereinbarungen mit dem Elternteil über regelmäßige Zahlungen schließen. Beistände verwalten die Zahlungseingänge und leiten diese weiter. Auch wird regelmäßig geprüft, ob sich Änderungen ergeben. Sogar die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen kann durch einen Beistand übernommen werden.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet, wer legt den Unterhalt fest?

Für die Höhe des Unterhalts kann meistens die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ als Orientierung herangezogen werden. Aber wichtig sind die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte. Sie regeln regional die Berechnung eines Unterhaltsanspruches und bestimmen auch, wo die Grenze der „Leistungsfähigkeit“ liegt, also wie viel der Person, die Unterhalt zahlen muss, selbst zur eigenen Lebensführung bleiben muss. Dabei spielt immer eine Rolle, wie alt die Kinder sind, wie viele Kinder es gibt und ob noch für andere  Personen Unterhalt zu zahlen ist.

Diese Zahlung von Unterhalt heißt nach dem Gesetz „Barunterhalt“. Demgegenüber erbringen Eltern(-teile), die Kinder vorwiegend betreuen, ihre Unterhaltspflicht als „Betreuungsunterhalt“ – das heißt, sie müssen Unterhalt nicht durch Zahlungen an ihre Kinder erbringen, sondern erfüllen diese Pflicht durch ihre Betreuung.

Wie lange wird Kindern Unterhalt gezahlt?

Eltern, die dazu in der Lage sind, zahlen ihren Kindern Unterhalt, solange diese bedürftig sind. Bedürftigkeit heißt hier der Zeitraum, in dem „Kinder“ sich selbst nicht ausreichend versorgen können. Maßgeblich ist daher nicht das Erreichen der Volljährigkeit, sondern die Fähigkeit der Kinder, aufgrund von schulischer und beruflicher Ausbildung ein Einkommen zu erzielen. Daraus ergibt sich – mit weiteren Voraussetzungen –, dass Eltern auch ihren volljährig gewordenen Kindern so lange Unterhalt leisten müssen, bis diese eine Ausbildung abgeschlossen haben.

Unterhalt für den anderen Elternteil

Wenn ein Elternteil von der Familie getrennt lebt, kann zusätzlich ein weiterer Unterhaltsanspruch entstehen.

Unterhaltsansprüche untereinander von betreuenden Eltern bestehen in der Regel drei Jahre nach Geburt des Kindes und längstens bis zum Erreichen des 12. Lebensjahres. Unterhaltszahlungen aufgrund besonderer Betreuungsbedarfe des Kindes können auch darüber hinaus noch verlangt werden.

Wie kann ich einen Unterhaltsanspruch durchsetzen?

Bei einer Beurkundungsstelle im Jugendamt können Unterhaltsverpflichtete auch eine „Unterhaltsverpflichtungserklärung“ beurkunden lassen, die dann als öffentliche Urkunde einem gerichtlichen Titel (Urteil), mit dem die Höhe des laufenden Unterhaltes festgesetzt wird, gleichgestellt ist. Siehe auch Unterhaltstitel.

Wenn der Zahlung nicht regelmäßig oder gar nicht nachgekommen wird, muss notfalls mit einer Unterhaltsklage beim Familiengericht auf Zahlung des laufenden Unterhaltes vorgegangen werden.

Wenn der Unterhaltspflichtige zunächst nicht zahlen will oder kann, besteht die Möglichkeit einen Unterhaltsvorschuss bei der jeweiligen Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen. Diese ist in der Regel beim Jugendamt, zuweilen aber auch beim Sozialamt angegliedert. Die Unterhaltszahlungen werden dann von staatlicher Seite übernommen.

Was ist ein Unterhaltsvorschuss – wer kann ihn bekommen?

Für Kinder und ihre Eltern stellen Unterhaltszahlungen eine existentielle Grundlage dar. Ihr Ausfallen oder auch eine Verzögerung lässt sie unter Umständen sehr schnell in problematische Lebenssituationen geraten.

Kinder, die vom Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen, unvollständigen oder unregelmäßigen Unterhalt bekommen, können nach vorheriger Überprüfung dessen Einkommenssituation (z.B. anhand von Kontoauszügen) Unterhaltsvorschuss als Ersatzleistung erhalten. Aber auch wenn der Staat die Unterhaltszahlungen übernimmt, bedeutet dies nicht, dass der Unterhaltspflichtige von seiner Pflicht zum Kindesunterhalt befreit ist. Er unterliegt weiterhin der Unterhaltspflicht.

Unterhaltsvorschuss wird auch an ausländische Familien gezahlt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

Untereinander berechtigte Elternteile erhalten diese Vorschussleistung für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Was ist ein Unterhaltstitel?

Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

Ja! Es handelt sich nicht um einen Zuschuss, sondern um einen Vorschuss. Wird er nicht bezahlt, geraten Verpflichtete in Verzug und müssen rückständige Unterhaltsschulden und den laufenden Unterhalt nach einer Mahnung und Fristsetzung bezahlen. Wesentlich dabei ist die Kenntnis vom Unterhaltsvorschuss-Antrag und die Belehrung darüber, dass die Vorschusszahlungen zurückgefordert werden können. Maßgeblich sind die Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die regelhaft überprüft werden. Diese entscheiden über die Möglichkeiten der Rückzahlung.

Wo beantrage ich einen Unterhaltsvorschuss und wer informiert darüber? Wer berät über Unterhaltsansprüche?

Der Antrag erfolgt beim Jugendamt bzw. beim Sozialamt der Stadt- oder Kreisverwaltung, je nachdem wo die Unterhaltsvorschusskasse angesiedelt ist.

Über die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beziehen, informieren die Sozialleistungsbehörden, also das Jugendamt, das Jobcenter oder das Sozialamt.

Beraten über Unterhaltsansprüche können zum Beispiel die Fachkräfte der Beistandschaft im Jugendamt und Unterhaltsvorschusskassen.

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